Die CDU-Ratsfraktion und die Ratsfraktion B90/ Die GRÜNEN beantragen die Änderung von Kapitel 7 Absatz 2 der internen Dienstanweisung zum Schutz des eigenen Baumbestandes der Kreisstadt Unna in „Darüber hinaus MUSS für jeden entfernten städtischen Baum eine Ersatzpflanzung im Geltungsbereich dieser Dienstanweisung durch den jeweils produktverantwortlichen Bereich geleistet werden. […]“ Die Kosten der Ersatzpflanzungen fallen zu Lasten des jeweiligen Produktbereichs, wobei ggf. die Mittel des Bereichs Umwelt angemessen angepasst werden müssen.
Die interne Dienstanweisung zum Schutz des eigenen Baumbestandes der Kreisstadt Unna aus dem Jahr 2015 regelt in Kapitel 7 die Bereiche „Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen, Erstattungen des Sachwerts“. So sieht sie in Absatz 1 eine Pflicht zur Nachpflanzung vor, sofern ein Baum wegen eines Bauvorhabens gefällt wurde. Eine Pflicht zur Nachpflanzung von Bäumen, die aufgrund von Krankheit, Schaden, Gefahr für die Allgemeinheit oder sonstigen Gründen gefällt wurden, gibt es nicht. Viel mehr „sollte grundsätzlich“ eine Ersatzpflanzung erfolgen. Dieser Umstand führt dazu, dass sich der städtische Baumbestand regelmäßig verringert. So wurde zuletzt von der Baumschutzkommission bekannt gegeben, dass insgesamt 17 Bäume zur Fällung freigegeben, jedoch nur 10 Ersatzpflanzungen angewiesen wurden.